Bei Schwerbehinderten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu berücksichtigen

Schwerbehinderte dürfen die Leistung von Überstunden, die über eine tägliche Arbeitszeit hinausgehen (so genannte Mehrarbeit), verweigern. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine wichtige juristische Streitfrage entschieden und klargestellt, dass bei der Berechnung der Arbeitszeit auch der

von dem Schwerbehinderten zu leistende Bereitschaftsdienst (hier Nachtbereitschaft einer Heilerziehungspflegerin) zu berücksichtigen ist.

Urteil des BAG vom 21.11.2006
9 AZR 176/06
Pressemitteilung des BAG

 

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