Nachtarbeitszuschlag: Gleichstellung von Vergütungszuschlag und Freizeitgewährung

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat ein Arbeitgeber nachts tätigen Arbeitnehmern bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass ein Zuschlag von 25 Prozent auf die Arbeitsvergütung angemessen ist. Streit bestand jedoch darüber, ob eine vom Arbeitnehmer stattdessen verlangte Abgeltung in Freizeitgewährung in demselben Umfang, also zu einem Viertel, zu erfolgen hat. Die Bundesrichter bejahten dies mit der Begründung, dass gleichwertige Leistungen nur bei einem gleichen prozentualen Aufschlag in Geld oder Zeit vorliegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vergütung und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und die Gewährung eines Freizeitausgleichs für den Unternehmer nicht stets teurer ist als ein Zuschlag.

Urteil des BAG vom 01.02.2006
5 AZR 422/04
Der Betrieb 2006, 843

 

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