Fehlende Ersatzkraft als Ablehnungsgrund für Teilzeitwunsch
Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr voll zeitig, sondern nur noch „in Teilzeit“ beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die
beanspruchte Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, wenn dadurch betriebliche Belange wesentlich beeinträchtigt werden.
Ein Ablehnungsgrund kann grundsätzlich auch darin gesehen werden, dass der Arbeitgeber keine geeignete Ersatzkraft findet. Hierauf darf sich der Unternehmer aber dann nicht berufen, wenn er bei der Ausschreibung einer Stelle zur Nachbesetzung erheblich höhere Anforderungen stellt, als er üblicherweise für eine vergleichbare Tätigkeit verlangt.
Urteil des BAG vom 23.11.2004
6 AZR 644/03
NZA 2005, 769
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