Ablehnung der Arbeitszeitverringerung wegen unverhältnismäßiger Kosten
Ein angestellter Pharmareferent verlangte unter Berufung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Herabsetzung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die hohen Kosten für die dann notwendige Einstellung
einer Teilzeitersatzkraft und die damit verbundenen Schulungskosten ab.
Arbeitgeber dürfen den Antrag auf Arbeitszeitverringerung ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn - wie hier- die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ob die Einstellung einer Ersatzkraft tatsächlich erforderlich ist, unterliegt grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Daher ließ in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Behauptung des Arbeitnehmers, er könne sein Arbeitspensum auch in 30 Wochenstunden bewältigen, was die Einstellung einer Ersatzkraft überflüssig mache, die dringenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung seines Teilzeitantrags nicht entfallen.
Urteil des BAG vom 21.06.2005
9 AZR 409/04
Pressemitteilung des BAG
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