Grundsätze für Verteilung der Arbeit
Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der
Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt. Dabei muss er auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit einer von diesem gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Mitarbeiter entgegenstehen.
Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern, geht die Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen allerdings nicht so weit, dass die für betriebsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätze zur sozialen Auswahl beachtet werden müssen.
Urteil des BAG vom 23.09.2004
6 AZR 567/03
ZAP EN-Nr. 258/2005
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