Bei Sonntagsarbeit Ersatzruhetag zu gewähren
Arbeitnehmer dürfen nur dann an Sonntagen beschäftigt werden, wenn sie gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG einen Ruhetag haben, den der Arbeitgeber innerhalb der folgenden zwei Wochen gewähren muss. Kann der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag nicht ermöglichen, darf er den Mitarbeiter sonntags nicht
beschäftigen. Ansonsten riskiert er ein Bußgeld durch das Gewerbeaufsichtsamt.
Das Beschäftigungsverbot gilt auch für einen Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer ausschließlich sonntags beschäftigt und der Arbeitnehmer von Montag bis Samstag in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. In diesem Fall besteht für den Arbeitgeber, der den Mitarbeiter sonntags beschäftigt, in der Regel ein Grund zur ordentlichen Kündigung
aus personenbedingten Gründen. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, wegen eines Gesetzesverstoßes belangt zu werden.
Urteil des BAG vom 24.02.2005
2 AZR 211/04
Pressemitteilung des BAG
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