Unbezahlte Überstunden nach Naturkatastrophe
Bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Notfällen ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Schaden vom Betrieb abzuwenden. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass die Belegschaft über einen längeren Zeitraum unbezahlte Überstunden zu leisten hat. "br />Im konkreten Fall war bei der letztjährigen Jahrhundertflut die akute Gefahr bereits vorüber, als der Arbeitgeber für die Aufräumarbeiten weiterhin unbezahlte Überstunden von einem Mitarbeiter verlangte. Dieser weigerte sich und wurde prompt gekündigt. Das Arbeitsgericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers keine unzulässige Arbeitsverweigerung und erklärte die Kündigung für unwirksam. Zu Gunsten des Gekündigten sprach auch, dass dieser seit 45 Jahren unbeanstandet in dem Unternehmen gearbeitet hatte.
Urteil des ArbG Leipzig
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