Keine Sittenwidrigkeit bei Teilzeitvereinbarung über einen subventionierten Arbeitsplatz

Ein Langzeitarbeitsloser wurde von einem Unternehmen auf einem von der Bundesanstalt für Arbeit subventionierten Vollzeitarbeitsplatz eingestellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten später, dass der Arbeitnehmer nur Teilzeit beschäftigt werden sollte und er zum Ausgleich hierfür 16 Prozent des bezogenen Gehalts an den Arbeitgeber zurückzahlen sollte. Die monatliche Rückführung von durchschnittlich 526 DM verwendete der Arbeitgeber für die Finanzierung von nicht geförderten Arbeitplätzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber die Auszahlung der von ihm zurückgeführten Beträge. "br />Das Landesarbeitsgericht Berlin befand, dass die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung nicht sittenwidrig war. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass die vereinbarten Zahlungen nicht der persönlichen Bereicherung des Arbeitgebers dienten, sondern dazu, andere Mitarbeiter durch Umverteilung der Arbeit vor drohender Arbeitslosigkeit zu bewahren. Zum anderen lag auch keine Ausbeutung einer Notlage des Arbeitnehmers vor, weil von ihm auch nur eine erheblich reduzierte Arbeitsleistung verlangt wurde. Das Gericht wies noch darauf hin, dass ein mit der Vereinbarung verbundener etwaiger Subventionsbetrug die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nicht berührt.

Urteil des LAG Berlin vom 07.01.2000
6 Sa 1849/99

MDR 2000, 776

 

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