Kündigungsmöglichkeiten eines Ausbildungsvertrags (Heilpraktiker)

Bei einem Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker mit einer Studiendauer von insgesamt 26 Monaten stellt die Vertragsklausel "eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach 10 Monaten zum Ablauf des 12. Monats möglich, danach nach dem 18. zum Ablauf des 20. Studienmonats möglich, ansonsten nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)" keine unangemessene Benachteiligung des Kursteilnehmers dar und ist somit wirksam. "br />
Das Kammergericht maß der Tatsache, dass ein Ausbildungsunternehmen wie das der Beklagten aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen ist, mehr Bedeutung bei als dem Interesse des Kursteilnehmers an einer kürzerfristigen Kündigungsmöglichkeit.

KG Berlin vom 10.03.2003

 

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