Keine Verlängerung der tariflichen Ausbildungszeit durch Betriebsvereinbarung

Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die Ausbildungszeit nicht durch eine Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3, Satz 1 BetrVG unwirksam.

Für volljährige Auszubildende kann jedoch im Einzelfall die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.

Urteil des BAG vom 13.02.2003
6 AZR 537/01
MDR 2003, 1056

Urteil des BAG vom 13.02.2003

 

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