Grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht des Auszubildenden für Gesellenstück

Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, seinem Ausbildungsbetrieb die Kosten für das bereitgestellte und für die Erstellung des Gesellenstücks notwendige Material zu erstatten, es sei denn, eine Erstattungspflicht wurde ausdrücklich vereinbart.

Urteil des LG Cottbus vom 16.04.2003
1 S 300/02
MDR 2004, 284

Urteil des LG Cottbus vom 16.04.2003

 

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