Kein erhöhtes Bußgeld bei geringem Einkommen

Das Amtsgericht verhängte gegen einen Auszubildenden wegen mehrerer, zugleich begangener Ordnungswidrigkeiten ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 300 DM.

Im Prinzip war die Erhöhung des Bußgeldes nicht zu beanstanden. Gleichwohl hob das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Amtsrichters wieder auf. Dieser hatte nämlich bei seiner Entscheidung das geringe Einkommen des Auszubildenden in Höhe von monatlich 250 DM abzüglich 100 DM Kostgeld nicht berücksichtigt. § 17 OWiG schreibt ausdrücklich vor, daß neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

OLG Hamm vom 08.12.1997; Az.: 2 Ss OWi 1363/97

 

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