Kein Anspruch der Eltern wegen entgangener Dienste bei tödlichem Unfall des Sohnes

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle haben die Eltern eines 17-jährigen Sohnes, der neben seiner Ausbildung zum Landwirt auf dem elterlichen Hof mithalf, bei einem tödlichen Verkehrsunfall möglicherweise keinen Anspruch gegen den Schädiger wegen entgangener Dienste nach § 845 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Anspruch entfällt jedenfalls dann, wenn der Sohn aufgrund seiner Beanspruchung durch seine Ausbildung nicht zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen ist und er sich voraussichtlich nach seiner Ausbildung von seinen Eltern und vom elterlichen Hofe gelöst hätte.

Oberlandesgericht Celle (v. 31.01.1996) – Az.: 3 U 24/95

 

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