Kein Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nach zweimalig nicht bestandener Prüfung

Ein Auszubildender, der zweimal durch die Gesellenprüfung fällt, hat gegenüber dem Betrieb keinen Anspruch auf Fortsetzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses. Selbst wenn der Auszubildende die Möglichkeit erhält, die Gesellenprüfung erneut zu wiederholen, muß der Ausbildungsbetrieb den Lehrling nicht weiterbeschäftigen.

LAG Reinland-Pfalz Az. 6 Sa. 182/99

 

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