BAföG: Rechtzeitigkeit der Darlehensrückzahlung

Darlehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden, sind erst dann verzinslich, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung länger als 45 Tage in Verzug kommt.

Wird das Darlehen durch Übersendung eines Schecks zurückgezahlt, ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, dass der Scheck innerhalb der 45-Tagefrist der zuständigen Stelle zugesandt wurde. Darauf, wann der Scheck beim Empfänger eingeht und gutgeschrieben wird, kommt es danach nicht an. Die zuständige Behörde kann daher für die Zeit zwischen Ablauf der 45-Tagesfrist und der Gutschrift des Schecks keine Zinsen verlangen.

Urteil des BVerwG vom 24.06.1999; 3 C 22/98

 

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