Ausubildende, versäumte Prüfung


"Nachlehre" nach Erkrankung
Eine Auszubildende im Friseurhandwerk konnte an der Abschlußprüfung wegen Erkrankung nicht teilnehmen. Der Inhaber des ausbildenden Frisiersalons lehnte die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Hinweis ab, § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz sehe eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ("Nachlehre") nur für den Fall einer nicht bestandenen Prüfung vor. Diese Auffassung teilte auch der Ausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten bei der zuständigen Friseurinnung. Ein halbes Jahr nach der krankheitsbedingt ausgefallenen Abschlußprüfung legte die Auszubildende die Prüfung schließlich erfolgreich ab, noch bevor die ebenfalls angerufene Handwerkskammer über ihren Antrag auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses entschieden hatte. Die Auszubildende erhob Klage mit dem Feststellungsantrag, daß das Ausbildungsverhältnis bis zu der erfolgreich abgelegten Abschlußprüfung bestanden hatte und verlangte ferner die Ausbildungsvergütung bis zu diesem Zeitpunkt.

In der Tat sieht das Berufsbildungsgesetz eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur für den Fall vor, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht besteht ( § 14 Abs. 3 BBiG). Das Bundesarbeitsgericht wandte diese Vorschrift jedoch analog auf den vorliegenden Fall an. Für den Fall der krankheitsbedingten Nichtteilnahme des Auszubildenden an der Prüfung enthält das Berufsbildungsgesetz eine Regelungslücke. Das Gericht sah keinen Grund, den wegen Krankheit nicht teilnehmenden Auszubildenden schlechter zu stellen als den Lehrling, der die Abschlußprüfung nicht besteht. Dem erkrankten Auszubildenden müssen dieselben Chancen durch die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum nächsten Prüfungstermin gewährt werden. Daher wäre der Friseurmeister verpflichtet gewesen, seine Auszubildende bis zur Nachprüfung zu beschäftigen. Dementsprechend mußte er auch die Ausbildungsvergütung weiterbezahlen.

Urteil des BAG vom 30.09.1998 5 AZR 58/98 RdW 1999, 179 Betriebs-Berater 1999, 214 Der Betrieb 1999, 440

 

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