Ausbildungsverhältnis: außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

Der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorauszugehen. Dies gilt gleichermaßen bei der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Jedoch bedarf es auch hier bei besonders scherwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. rassistisches Verhalten), deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ausnahmsweise keiner Abmahnung.

Urteil des BAG vom 01.07.1999
2 AZR 676/98
NJW Heft 1/2000, Seite X

RdW 2000, 23

 

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