Arbeitsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten mit Auszubildenden zuständig

Für Klagen aus einem Berufsausbildungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Daran ändert auch die öffentliche Förderung der Berufsausbildung nichts. Es bleibt gleichwohl in der Ausbildung im Rahmen einer öffentlich-rechtlich geförderten Rehabilitationsmassnahme des Auszubildenden massgeblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausbildung erfolgt. Bildet ein Berufsausbildungsvertrag nach Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes die Grundlagen der Ausbildung, sind für die Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ungeachtet der zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Förderung die Arbeitsgerichte zuständig.

Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.11.1998
3 Ta 200/98

MDR 1999, 552

 

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