Anrechnung der vorherigen Berufsausbildung bei Kündigungsfrist

Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist je nach Dauer der Beschäftigung.Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist bei Berechnung der Beschäftigungsdauer ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde, zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte.

Urteil des BAG vom 02.12.1999,2 AZR 139/99,NJW 2000, 1355,Betriebs-Berater 2000, 725

 

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