Unangemessene Berufsausbildungsvergütung bei mehr als 20% unter der Empfehlung der zuständigen Kammer

Nach § 10 Berufsbildungsgesetz hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Eine Ausbildungsvergütung, die um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der zuständigen Kammer liegt, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr angemessen.

Urteil des BAG vom 30.09.1998
5 AZR 690/97

NJW 1999, 1205

 

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