Anspruch auf "Nachlehre" bei Nichtteilnahme an der Abschlussrüfung aufgrund Erkrankung
Eine Auszubildende im Friseurhandwerk konnte an der Abschlussprüfung wegen Erkrankung nicht teilnehmen. Der Inhaber des ausbildenden Frisiersalons lehnte die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Hinweis ab, § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz sehe eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses ("Nachlehre") nur für den Fall einer nicht bestandenen Prüfung vor. Diese Auffassung teilte auch der Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten bei der zuständigen Friseurinnung. Ein halbes Jahr nach der krankheitsbedingt ausgefallenen Abschlussprüfung legte die Auszubildende die Prüfung schließlich erfolgreich ab, noch bevor die ebenfalls angerufene Handwerkskammer über ihren Antrag auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses entschieden hatte. Die Auszubildende erhob Klage mit dem Feststellungsantrag, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung bestanden hatte und verlangte ferner die Ausbildungsvergütung bis zu diesem Zeitpunkt.In der Tat sieht das Berufsbildungsgesetz eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur für den Fall vor, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht ( § 14 Abs. 3 BBiG). Das Bundesarbeitsgericht wandte diese Vorschrift jedoch analog auf den vorliegenden Fall an. Für den Fall der krankheitsbedingten Nichtteilnahme des Auszubildenden an der Prüfung enthält das Berufsbildungsgesetz eine Regelungslücke. Das Gericht
Urteil des BAG vom 30.09.1998
5 AZR 58/98
RdW 1999, 179
Betriebs-Berater 1999, 214
Der Betrieb 1999, 440
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