Vergütung angehender Ärzte nach Wegfall des „AiP“

Im Oktober 2004 wurde der Ausbildungsweg des „Arztes im Praktikum“ (AiP) abgeschafft. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Vergütung der betroffenen Mediziner dahingehend geregelt, dass diese nach dem Wegfall der Grundlage für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrags

grundsätzlich die höhere Vergütung für approbierte Ärzte verlangen können. Das gilt jedenfalls dann, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Urteil des BAG vom 08.11.2006] 4 AZR 624/05 Pressemitteilung des BAG

 

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