Übernahme des Auszubildendenvertreters nur bei vorhandenem Arbeitsplatz

Gemäß § 78a BetrVG haben betriebliche Auszubildendenvertreter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Ein Übernahmeanspruch besteht allerdings nur dann, wenn im konkreten

Ausbildungsbetrieb ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildendenvertreter in anderen Betrieben seines Unternehmens einzusetzen. Urteil des BAG vom 15.11.2006 7 ABR 15/06 Pressemitteilung des BAG

 

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