Unzulässige Rückforderung von Ausbildungskosten
In einem Arbeitsvertrag
eines technischen Überwachungsvereins war vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger
eingesetzt werden sollte. Die Vereinbarung enthielt unter anderem folgende
Klausel: „Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 7.500 Euro betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet."
Ein knappes Jahr nach Beendigung der Ausbildung kündigte der Mitarbeiter. Daraufhin forderte der Arbeitgeber von ihm die Ausbildungskosten in Höhe von 5.028,93 Euro zurück. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Rückzahlungsklausel für unwirksam und wies die Zahlungsklage ab. Beanstandet wurde, dass die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund bestehen sollte. Das Unternehmen hätte nach der streitgegenständlichen Klausel die Ausbildungskosten auch dann entsprechend der vereinbarten Staffelung zurückverlangen können, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung keinerlei Anlass gegeben hätte. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
Urteil des BAG vom 11.06.2006
9 AZR 610/05
NJW Heft 37/2006, Seite VIII
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