„Beschäftigungsbrücke“ für Auszubildende

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen (so genannte Beschäftigungsbrücke), kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Übernommenen in dieser

Zeit nicht ordentlich kündigen. Hierbei handelt es sich um einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss, der durch entgegenstehende einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Übernommenem nicht umgangen werden kann.

Urteil des BAG vom 06.07.2006
2 AZR 587/05
Pressemitteilung des BAG

 

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