Wettbewerbsverbot gilt auch während Ausbildungsverhältnis

Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses jeglichen Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt nach einem Urteil

des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Der entschiedene Fall betraf einen Auszubildenden zum Versicherungskaufmann, der während des Ausbildungsverhältnisses Versicherungsverträge für eine andere Versicherung vermittelte.

Urteil des BAG vom 20.09.2006
10 AZR 439/05
BAG-online

 

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