Beteiligung des Betriebsrats bei Verkürzung der betrieblichen Ausbildungszeit

Bei der Einführung einer betrieblichen Berufsausbildung steht dem Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts nur ein Beratungsrecht zu. Hat sich der Unternehmer jedoch einmal für betriebliche Ausbildungsmaßnahmen entschieden, muss er dem Betriebsrat bei der

Durchführung und Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht einräumen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber die Ausbildungszeit von drei auf zweieinhalb Jahre herabsetzen will.

Urteil des BAG vom 24.08.2004
1 ABR 28/03
RdW 2005, 281

 

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