Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf „Nachlehre“

§ 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz sieht eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses („Nachlehre") für den Fall einer nicht bestandenen Prüfung vor. Das Ausbildungsverhältnis besteht dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens jedoch ein Jahr fort. Der Anspruch auf Fortsetzung

der Lehre muss vom Auszubildenden allerdings ausdrücklich geltend gemacht werden.

Solange das Ausbildungsverhältnis noch andauert, gibt es hierfür keine Frist. Ist die vereinbarte Ausbildungszeit jedoch abgelaufen, muss der Auszubildende die Fortsetzung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern vom Arbeitgeber verlangen. Nicht mehr unverzüglich ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Anmeldung des Anspruchs erst 26 Tage nach Ende der Ausbildung.

Urteil des BAG vom 23.09.2004
6 AZR 519/03
ZAP EN-Nr. 225/2005

 

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