Zwangsmitgliedschaft in Handwerkskammer rechtmässig

Wie bei der lange Zeit umstrittenen Zwangsmitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.1998 - 1 C 32/97) ist nun auch entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in Handwerkskammern verfassungsgemäss ist.

Die Handwerkskammern sind gleichfalls berechtigt, die Kosten für überbetriebliche Ausbildung auf ihre Mitglieder umzulegen. Dabei ist es gerechtfertigt, nur die Betriebe einer bestimmten Berufssparte für solche Sonderbeiträge heranzuziehen, die von der überbetrieblichen Ausbildung profitieren.

Urteil des BVerwG vom 17.12.1998
1 C 7/98
NJW Heft 3/1999, Seite XVI

Handelsblatt vom 22.12.1998

 

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