Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit
Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endete im Juli 1995. Der Auszubildende gehörte der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebes an. Im Mai 1995 beschloss der VorstandVerlangt ein Auszubildender, der einer Jugend- und Ausbildungsvertretung des Betriebes angehört, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Berufsausbildung schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a Absatz
Das Bundesarbeitsgericht kam hier zu dem Ergebnis, dass vom Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden konnte. Entscheidet sich ein Unternehmer, Arbeiten nicht durch zusätzliche Arbeitnehmer verrichten zu lassen, hat er demzufolge auch keinen Einstellungsbedarf; ein freier Arbeitsplatz ist somit nicht vorhanden. Der Vorstandsbeschluss hielt sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und ist demnach zu respektieren. Für unerheblich sah es das Gericht
Beschluss des BAG vom 12.11.1997
7 ABR 73/96
RdW 1998, 633
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