Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende unterliegt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit

Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endete im Juli 1995. Der Auszubildende gehörte der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebes an. Im Mai 1995 beschloss der Vorstand des Unternehmens, keinen der im Sommer ausgelernten Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Kurz zuvor hatte der Auszubildende schriftlich seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangt. Der Auszubildende berief sich darauf, dass noch im Januar des Jahres zwölf Auszubildende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Der Arbeitgeber wandte demgegenüber ein, dass kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.

Verlangt ein Auszubildender, der einer Jugend- und Ausbildungsvertretung des Betriebes angehört, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Berufsausbildung schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Einen derartigen Antrag hatte der Auszubildende gestellt. Nach Absatz 4 derselben Vorschrift kann jedoch der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, wenn dem Unternehmer eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht kam hier zu dem Ergebnis, dass vom Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden konnte. Entscheidet sich ein Unternehmer, Arbeiten nicht durch zusätzliche Arbeitnehmer verrichten zu lassen, hat er demzufolge auch keinen Einstellungsbedarf; ein freier Arbeitsplatz ist somit nicht vorhanden. Der Vorstandsbeschluss hielt sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und ist demnach zu respektieren. Für unerheblich sah es das Gericht an, dass im Januar des Jahres noch zwölf Auszubildende in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen wurden. Massgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung. Der Arbeitgeber war danach nicht verpflichtet, dem Jugendlichen eine der im Januar 1995 besetzten Lehrstellen sozusagen freizuhalten.

Beschluss des BAG vom 12.11.1997
7 ABR 73/96

RdW 1998, 633

 

Urteil als PDF | Urteil versenden

 

Waren diese Informationen hilfreich?

 

Kommentare zu diesem Beitrag

Keine Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

 

Neuen Kommentar verfassen:

Name
E-Mail
Hinweis: Ihre E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht.
Ich möchte bei neuen Kommentaren benachrichtigt werden

Betreff
Kommentar
 

 

Rechtsanwalt-Regionalportale

Rechtsanwalt Mannheim, Rechtsanwälte Berlin, Rechtsanwälte München, Rechtsanwalt Köln, Rechtsanwälte Düsseldorf, Rechtsanwälte Stuttgart, Rechtsanwälte Nürnberg, Rechtsanwalt Essen, Rechtsanwälte Hamburg, Rechtsanwälte Dortmund, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, Rechtsanwälte Saarbrücken, Rechtsanwälte Hannover, Rechtsanwälte Bremen, Rechtsanwälte Dresden, Rechtsanwalt Leipzig, Rechtsanwalt Potsdam, Rechtsanwälte Wien, Rechtsanwalt Tirol, Rechtsanwälte Steiermark, Rechtsanwalt Oberösterreich, Rechtsanwalt Kärnten, Rechtsanwalt Vorarlberg, Rechtsanwalt Salzburg, Rechtsanwalt Niederösterreich, Rechtsanwalt Burgenland, Rechtsanwälte Sauerland, Rechtsanwälte Hunsrück, Rechtsanwälte Allgäu, Rechtsanwalt Eifel, Rechtsanwalt Kraichgau, Rechtsanwälte Niederrhein, Rechtsanwalt Oberschwaben, Rechtsanwalt Rheinhessen, Rechtsanwälte Siegerland, Rechtsanwalt Taunus, Rechtsanwalt Münsterland, Rechtsanwälte Liechtenstein, Rechtsanwalt Schweiz, Rechtsanwälte Italien, Rechtsanwalt Luxemburg, Rechtsanwalt Frankreich, Rechtsanwalt Spanien, Rechtsanwalt Mallorca

Aktuelle Rechtstipps