Schadensersatz bei vorzeitig beendetem Ausbildungsverhältnis

Eine Auszubildende im zweiten Lehrjahr bat ihren Chef um eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da sie wegen des von ihr betriebenen Leistungssports in eine andere Stadt ziehen wollte. Als der Lehrherr dies ablehnte, kündigte die Auszubildende die Berufsausbildung und erschien nicht mehr zur Arbeit. Der Ausbildungsbetrieb musste daraufhin eine ausgelernte Fachkraft einstellen, da eine Auszubildende im zweiten Lehrjahr nicht ersatzweise eingestellt werden konnte. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitgebers jedoch in letzter Instanz ab.
Der Betrieb stützte seinen Anspruch auf § 16 Berufsbildungsgesetz: "Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat". Dem Grunde nach hielten die Erfurter Bundesrichter den Anspruch für gegeben, da die Auszubildende nicht berechtigt war, das Berufsausbildungsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Jedoch konnte der Betrieb keinen Schaden nachweisen. Bei einem Berufsausbildungsverhältnis ist davon auszugehen, dass sich die Leistung des Auszubildenden und die Verpflichtungen des Ausbildenden die Waage halten. Somit stellte das bloße Ausscheiden der Auszubildenden keinen Schaden dar. Auch für die Einstellung einer ausgelernten Kraft konnte der Betrieb keinen Ersatz verlangen, da die Arbeitsleistung eines Auszubildenden weder rechtlich noch der Qualifikation und Einsatzmöglichkeit nach mit der einer gelernten Kraft vergleichbar ist. "br />

Urteil des BAG vom 17.08.2000; Az.: 8 A ZR 578/99

 

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