Rückzahlung von Ausbildungskosten

Ein Arbeitgeber darf von seinem Arbeitnehmer nur dann die (teilweise) Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen, wenn dieser selbst kündigt oder durch sein Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gibt.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber kein Recht, die Rückzahlung der Ausbildungskosten zu fordern.

Urteil des BAG vom 13.05.1998
5 AZR 247/97

KKH-Nachrichten Heft 3/1998, Seite 28

 

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