Einteilung der Nachtwachen unterliegt allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
Einteilung zu Nachtwachen
In dem Arbeitsvertrag
Gleichwohl kam das Bundesarbeitsgericht dem Klagebegehren nicht nach. Die Einteilung der Nachtwachen unterliegt allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses war im vorliegenden Fall auch arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt. Die Begrenzung auf bis zu vier Nachtwachen in Folge wurde daher nicht beanstandet. Da die Pflegerin auch ihre Behauptung nicht beweisen konnte, daß eine größere Anzahl von Nachtschichten hintereinander weniger belastend und gesundheitsschädlich seien, wurde ihre Klage abgewiesen.
Urteil des BAG 5 AZR 472/97 Pressemitteilung des BAG vom 11.02.1998 NJW Heft 11/98, Seite XXXVIII
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