Einteilung der Nachtwachen unterliegt allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers


Einteilung zu Nachtwachen
In dem Arbeitsvertrag zwischen einer Landesklinik und einer Pflegerin war die Anzahl der in Folge zu leistenden Nachtwachen nicht festgelegt worden. Die Pflegerin wurde jeweils zu bis zu acht Nachtwachen hintereinander eingeteilt. Nach Änderung der Schichtpläne wurde sie später nur noch in bis zu vier aufeinanderfolgenden Nachtwachen eingesetzt. Hiergegen klagte die Pflegerin und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der keine arbeitsmedizinischen Bedenken gegen ihren Einsatz in maximal sieben aufeinanderfolgenden Nachtwachen bestehen.

Gleichwohl kam das Bundesarbeitsgericht dem Klagebegehren nicht nach. Die Einteilung der Nachtwachen unterliegt allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses war im vorliegenden Fall auch arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt. Die Begrenzung auf bis zu vier Nachtwachen in Folge wurde daher nicht beanstandet. Da die Pflegerin auch ihre Behauptung nicht beweisen konnte, daß eine größere Anzahl von Nachtschichten hintereinander weniger belastend und gesundheitsschädlich seien, wurde ihre Klage abgewiesen.

Urteil des BAG 5 AZR 472/97 Pressemitteilung des BAG vom 11.02.1998 NJW Heft 11/98, Seite XXXVIII

 

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