Für mehrfache Befristung des Arbeitsvertrags konkrete Anhaltspunkte für Entfall des Beschäftigungsbedarfs notwendig

Bei der nochmaligen befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines bereits langjährig befristetet beschäftigten Arbeitnehmers zur Vertretung einer wegen Mutterschutz, Erziehungsurlaub und einer Freistellung wegen Kinderbetreuung durchgehend beurlaubten Kollegin muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für die Prognose haben, dass der Beschäftigungsbedarf für den befristet tätigen Mitarbeiter entfallen wird.

Dem Arbeitgeber steht es dabei frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken. Demzufolge verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung in Form eines nochmalig befristeten Arbeitsvertrages für eine kürzere Zeit als die Beurlaubung der zu vertretenden Mitarbeiterin zu regeln.

Urteil des BAG vom 11.11.1998
7 AZR 328/97
Betriebs-Berater 1999, 423

RdW 1999, 215

 

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