Formularvetragliche Verlängerung der Kündigungsfrist eines Handelsvertreters grundsätzlich möglich

Die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Handelsvertretervertrages können durch Vereinbarung verlängert werden. Die Fristen dürfen für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter (§ 89 Abs. 2, Satz 1 HGB).

Das Kammergericht Berlin billigte eine formularvertragliche Vereinbarung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von neun Monaten zum Ende des dritten Kalenderjahres vorsah. Eine unzumutbare Beschränkung der persönlichen Freiheit wäre nur vorgelegen, wenn der Handelsvertreter eine vertragliche Verbindung für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen wäre und diese fünf Jahre schon abgelaufen sind. Weder das eine noch das andere war hier der Fall.

Urteil des KG vom 26.06.1997
2 U 4731/96

MDR 1997, 1041

 

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