Dreiwöchige Klagefrist bei befristetem Arbeitsvertrag

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Dies regelt § 1 Abs. 5 Beschäftigungsförderungsgesetz. Die Frist ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, ein befristeter Arbeitsvertrag sei gar nicht geschlossen worden, weil seine Unterschrift angeblich gefälscht wurde.

Urteil des Hessischen LAG vom 18.01.2000
9 Sa 964/99

MDR 2000, 1019

 

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