Kettenarbeitsverträge im Hinblick auf Kündigungsschutz lediglich beschränkt zulässig

Als Kettenarbeitsvertrag werden mehrere nacheinander zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer befristet abgeschlossene Arbeitsverträge bezeichnet. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer sind Kettenarbeitsverträge lediglich beschränkt zulässig. Die Befristung des einzelnen Arbeitsverhältnisses ist nur dann wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund (z. B. Saisonarbeiten, Vertretung erkrankter Mitarbeiter) vorliegt. Liegt kein sachlicher Grund vor, besteht das abgeschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort.

Bei mehrfacher Befristung steigen auch die Anforderungen an den Befristungsgrund. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrmals unterbrochen, so kann eine Anrechnung der Dienstzeit des früheren Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.

 

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