Freiwillige Gratifikationszusage im Arbeitsvertrag kann dauerhaft verpflichten

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, daß ein Arbeitnehmer "freiwillige Leistungen erhält" wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, so muß der Arbeitgeber diese Gratifikationen regelmäßig auszahlen. So urteilte jüngst das Landesarbeitsgericht Köln unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
Im Ausgangsfall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber, weil der ihr noch nicht das Weihnachts- und Urlaubsgeld für 1996 und 1997 ausgezahlt hatte. Im Arbeitsvertrag war diesbezüglich ausgeführt: "Außerdem erhält die Arbeitnehmerin folgende freiwillige Leistungen: Vermögenswerte Leistungen: DM 52 - Weihnachtsgratifikation: 13. Monatsgehalt - Urlaubsgeld: 20 % des Monatsgehalts". Der Arbeitgeber war der Auffassung, daß er diese Sonderzahlungen zwar auf freiwilliger Basis zahlen könne, hierzu aber nicht verpflichtet sei. "br />
Dem vermochten die Kölner Richter nicht zu folgen. Der Arbeitgeber habe nämlich mit der Klausel im Arbeitsvertrag die Zahlung von Gratifikationen freiwillig versprochen, weil er weder durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder ähnlichem dazu verpflichtet war. "Freiwillig" bedeute jedoch nicht, daß sein - freiwillig gegebenes - Versprechen später unverbindlich sein sollte; denn andernfalls wäre der Vertrag irreführend formuliert, da seinem Wortlaut nach die Arbeitnehmerin diese Leistungen "erhält".

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LAG Köln, Urteil vom 7.August 1998, Az.: 11 Sa 620/98

 

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