freier Mitarbeiter, Anstellung
Wechsel einer freien Mitarbeiterin ins Angestelltenverhältnis
Eine Redakteurin war als freie Mitarbeiterin in einer Rundfunkanstalt tätig. Für ihre Einsätze von ca. 34 Stunden im Monat erzielte sie ein Durchschnittshonorar von monatlich 3.500 DM. Durch ein rechtskräftiges arbeitsgerichtliches Urteil erreichte die Redakteurin die Feststellung, zu der Rundfunkanstalt in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Wirtschaftlich gesehen erwies sich das erstrittene Urteil jedoch als Flop.
Die öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt zahlte der Redakteurin nämlich nur noch das um mehr als die Hälfte niedrigere Tarifgehalt für Redaktionsmitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Die Redakteurin meinte demgegenüber, Anspruch auf Fortzahlung der früher durchschnittlich bezogenen 3.500 DM im Monat zu haben. In letzter Instanz gestand ihr das Bundesarbeitsgericht jedoch nur das niedrigere Tarifgehalt zu. Eine Berechtigung auf das Arbeitsentgelt in Höhe des früher von ihr als freier Mitarbeiterin erzielten Honorars bestand nach Auffassung des Gerichts nicht, sondern nur ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in üblicher Höhe (§ 612 Abs. 2 BGB). Und dieses Entgelt richtet sich in öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem einschlägigen Tarifvertrag.
Urteil des BAG vom 21.01.1998 5 AZR 50/97 Der Betrieb 1998, 264 Betriebs-Berater 1998, 428
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