Feststellungsintersse eines beendeten Arbeitsverhältnisses nur bei sich gerade daraus ergebenden Folgen für Gegenwart oder Zukunft

Insbesondere in der Versicherungsbranche kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob ein beschäftigter Versicherungsvertreter als freiberuflich Tätiger oder als Arbeitnehmer anzusehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hält in ständiger Rechtsprechung Klagen von Beschäftigten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, also gegenwartsbezogene Klagen, für zulässig. Etwas anderes gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Die Klage des Mitarbeiters auf Feststellung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines besonderen, von dem Mitarbeiter darzulegenden Feststellungsinteresses, das nur gegeben ist, wenn sich gerade daraus Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Mitarbeiters. Seine Klage ist dann unzulässig.

Urteil des BAG vom 15.12.1999
5 AZR 457/98

Betriebs-Berater 2000, 1252

 

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