Enttäuschte Erwartung auf Vertragsfortsetzung

Ein vom Arbeitgeber gesetzter Vertrauenstatbestand kann diesen unter Umständen im Wege des Schadensersatzes verpflichten, das Arbeitsverhältnis über eine vereinbarte Befristung hinaus fortzusetzen. Diese Voraussetzung ist aber noch nicht erfüllt, wenn lediglich der Arbeitnehmer eine entsprechende, nicht vom Arbeitgeber veranlasste Erwartung gehegt hat, der der Arbeitgeber nicht entgegengetreten ist. Ein Fortsetzungsanspruch setzt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln außerdem ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber bei Schaffung des Vertrauenstatbestandes noch eine Verlängerungsabsicht hegte, die er jedoch später aufgegeben hat.

Urteil des LAG Köln vom 19.11.1999
11 Sa 975/99

Betriebs-Berater 2000, 1842

 

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