Einstellung von Lehrern nur auf Teilzeitbasis

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt ist es unzulässig, alle neu eingestellten Lehrer nur noch mit einem Beschäftigungsumfang von 80% in den öffentlichen Dienst einzustellen. Diese Praxis verstößt gegen europäisches Recht. Es ist lediglich erlaubt, einer Beschäftigtengruppe im öffentlichen Dienst Teilzeit auf freiwilliger Basis anzubieten. Die Folge ist, daß die Beschäftigten ansonsten einen Anspruch auf Vollbeschäftigung haben.

Verwaltungsgericht Berlin (v. 09.11.1998); AZ: 9 E 2851/98 (V)

 

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