Betriebsübergang: Fortgeltung eines Tarifvertrages

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit ein arbeitsvertraglich vereinbarter Tarifvertrag bei einem Betriebsübergang fortgilt, an den der Erwerber z. B. wegen nicht bestehender Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht gebunden ist. In einem derartigen Fall gelten nach § 613a BGB die bis dahin wegen der Tarifbindung des früheren Arbeitgebers vereinbarten Bedingungen des Firmentarifvertrages fort. Allerdings werden nur die tarifvertraglichen Regelungen Inhalt eines Arbeitsverhältnisses, die zur Zeit des Betriebsübergangs galten. An spätere Tariferhöhungen ist der neue Arbeitgeber nicht gebunden.

Urteil des BAG vom 29.08.2001; Az.: 4 AZR 332/00

 

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