Besteuerung geringfügig Beschäftigter richtet sich allein nach Arbeitsvertrag der Parteien
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, im Falle einer steuerpflichtigen geringfügigen Beschäftigung das Einkommen des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern und die Steuern selber zu tragen, richtet sich allein nach dem ArbeitsvertragEine dahingehende arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch durch eine so genannte betriebliche Übung abgeändert werden. Dem steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch eine vertragliche Schriftformklausel nicht entgegen, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und die mündlich vereinbarte Abweichung von der Schriftformklausel nichtig ist.
Urteils des BAG vom 24.06.2003
9 AZR 302/02
ZAP EN-Nr. 786/2003
NJW 2003, 3725
Urteil des BGH vom 24.10.2002
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