Besteuerung geringfügig Beschäftigter richtet sich allein nach Arbeitsvertrag der Parteien

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, im Falle einer steuerpflichtigen geringfügigen Beschäftigung das Einkommen des Arbeitnehmers pauschal zu versteuern und die Steuern selber zu tragen, richtet sich allein nach dem Arbeitsvertrag der Parteien. Ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Bruttolohnvereinbarung getroffen, so hat der Arbeitnehmer die Steuern allein zu tragen (Lohnsteuerabzugsverfahren). "br />
Eine dahingehende arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch durch eine so genannte betriebliche Übung abgeändert werden. Dem steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch eine vertragliche Schriftformklausel nicht entgegen, nach der Ergänzungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen und die mündlich vereinbarte Abweichung von der Schriftformklausel nichtig ist.

Urteils des BAG vom 24.06.2003
9 AZR 302/02
ZAP EN-Nr. 786/2003
NJW 2003, 3725

Urteil des BGH vom 24.10.2002

 

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