Darlegungs- und Beweispflicht des Dienstverpflichteten für erbrachte Leistungen

Ein Bauunternehmen schloss mit einem Bauingenieur einen Beratungs- und Betreuungsvertrag ab. Dem Bauingenieur sollte eine monatliche Vergütung von 1500 DM gezahlt werden. Das Bauunternehmen stellte nach knapp einem Jahr die Zahlungen ein und kündigte mehrere Monate später das bestehende Vertragsverhältnis. Der Bauingenieur verlangte für diese Zeit die vereinbarte Vergütung. Das Bauunternehmen wandte demgegenüber ein, ihr Vertragspartner habe in dieser Zeit keinerlei Leistungen erbracht.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist, dass der Dienstverpflichtete darlegt und beweist, dass er die vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich erbracht oder zumindest angeboten hat. Diesen Nachweis konnte der Bauingenieur nicht führen. Seinen Vortrag, er sei Berater und technischer Betreuer eines Auftraggebers gewesen und habe insoweit primär auf Abruf zur Verfügung stehen sollen, hielt das Gericht nicht für konkret genug. Vielmehr hätte er die angeblich erbrachten Arbeitsleistungen genau unter Zeitangabe bezeichnen und belegen müssen. Da der Bauingenieur hierzu nicht in der Lage war, wurde seine Zahlungsklage abgewiesen.

Urteil des OLG Koblenz vom 14.05.1998
5 U 1494797

MDR 1999, 471

 

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