Befristetes Arbeitsverhältnis bei Reportern

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Abschluß von befristeten Arbeitsverträgen mit Reportern von Rundfunk und Fernsehen gerechtfertigt sein. "br />Eine Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund für sie besteht. Ein sachlicher Grund ist gegeben, wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt bei einem unbefristeten Vertrag nicht in der Lage ist, ein vielfältiges Programm zu bieten und auf die Bedürfnisse des Publikums einzugehen.

Bundesarbeitsgericht (v. 22.04.1998); AZ: 5 AZR 478/97

 

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