Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Sporttrainer nur mit besonderem Grund

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Sporttrainer zulässig sein, wenn ansonsten damit zu rechnen ist, dass dieser die von ihm zu betreuenden Spitzensportler nicht genügend motiviert.

(Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 29.10.1998 - AZ 7 AZR 436/97)

 

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