Azubi, Weiterbeschäftigung


Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden
Das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden endete im Juli 1995. Der Auszubildende gehörte der Jugend- und Auszubildendenvertretung des Betriebes an. Im Mai 1995 beschloß der Vorstand des Unternehmens, keinen der im Sommer ausgelernten Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Kurz zuvor hatte der Auszubildende schriftlich seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verlangt. Der Auszubildende berief sich darauf, daß noch im Januar des Jahres zwölf Auszubildende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Der Arbeitgeber wandte demgegenüber ein, daß kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stünde.

Verlangt ein Auszubildender, der einer Jugend- und Ausbildungsvertretung des Betriebes angehört, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Berufsausbildung schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Einen derartigen Antrag hatte der Auszubildende gestellt. Nach Absatz 4 derselben Vorschrift kann jedoch der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, daß ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, wenn dem Unternehmer eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht kam hier zu dem Ergebnis, daß vom Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden konnte. Entscheidet sich ein Unternehmer, Arbeiten nicht durch zusätzliche Arbeitnehmer verrichten zu lassen, hat er demzufolge auch keinen Einstellungsbedarf; ein freier Arbeitsplatz ist somit nicht vorhanden. Der Vorstandsbeschluß hielt sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und ist demnach zu respektieren. Für unerheblich sah es das Gericht an, daß im Januar des Jahres noch zwölf Auszubildende in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen wurden. Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist allein der Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung. Der Arbeitgeber war danach nicht verpflichtet, dem Jugendlichen eine der im Januar 1995 besetzten Lehrstellen sozusagen freizuhalten.

Beschluß des BAG vom 12.11.1997 7 ABR 73/96 RdW 1998, 633

 

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