Aufnahme von Verfallfristen in schriftlichem Arbeitsvertrag

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die "wesentlichen Vertragsbedingungen" schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen ist der Arbeitgeber jedoch nicht gehalten, die in einem Tarifvertrag enthaltenen Verfallfristen ausdrücklich in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen, wenn auf die Geltung des einschlägigen Tarifvertrags ausdrücklich hingewiesen wurde. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Arbeitgeber auf die tarifvertraglichen Verfallfristen beruft, weil der Arbeitnehmer seine gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Bremen oder der gegenteiligen Meinung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (1 Sa 563/99) folgen wird.

Urteil des LAG Bremen vom 09.11.2000; Az.: 4 Sa 138/00

 

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