Arbeitsvertrag - Befristung
Arbeitsvertragsbefristung bei vorübergehendem Mehrbedarf an ArbeitskräftenNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein zusätzlicher, aber vorübergehender Arbeitskräftebedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dafür muß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, daß für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragende hinaus kein Bedarf besteht.
Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Der Arbeitgeber muß im Streitfalle mindestens den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Mehrbedarfs nachvollziehbar darlegen. Sofern danach die Prognose des Arbeitgebers unzutreffend ist, führt dies zu einer Unwirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsverhältnis besteht dann ohne zeitliche Beschränkung fort.
Urteil des BAG vom 12.09.1996
7 AZR 790/95
Betriebs-Berater 1997, 371
Arbeitsvertragsbefristung bei vorübergehendem Mehrbedarf an Arbeitskräften
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein zusätzlicher, aber vorübergehender Arbeitskräftebedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dafür muß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, daß für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragende hinaus kein Bedarf besteht.
Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Der Arbeitgeber muß im Streitfalle mindestens den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Mehrbedarfs nachvollziehbar darlegen. Sofern danach die Prognose des Arbeitgebers unzutreffend ist, führt dies zu einer Unwirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsverhältnis besteht dann ohne zeitliche Beschränkung fort.
Urteil des BAG vom 12.09.1996
7 AZR 790/95
Betriebs-Berater 1997, 371
NZA 1997, 313
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